Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz
Rechtsgrundlage(n)
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Notfallsanitätergesetz
§§ 20, 21, 23 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
§ 10 Bundesvertriebenengesetz