Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten
Rechtsgrundlage(n)
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 4-5 Notfallsanitätergesetz
§§ 22, 23 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
§ 10 Bundesvertriebenengesetz