Informationen zum Ersatz einer verlorengegangenen Scheidungsurkunde
Volltext
Wenn Sie Ihr Scheidungsurteil oder Ihren Scheidungsbeschluss (Scheidungsurkunde) verloren haben, können Sie davon eine neue beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung bei dem Amts- oder Familiengericht beantragen, bei dem Ihr Scheidungsverfahren damals durchgeführt wurde. Nur dieses Gericht verwahrt die sogenannte Urschrift, also das Original Ihrer Scheidungsurkunde.
Sie sollten dem Gericht glaubhaft versichern, dass Ihnen die Scheidungsurkunde verlorengegangen ist.
Sehr hilfreich kann es für das Gericht sein, wenn Sie das Aktenzeichen Ihres damaligen Scheidungsverfahrens angeben können. Vielleicht finden Sie noch ein Schreiben des Gerichts oder Ihres Anwalts, auf dem das Aktenzeichen abgedruckt ist.
Rechtsgrundlage(n)
- § 113 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
- Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit §§ 329, 317 bzw.§ 299 der Zivilprozessordnung
- §§ 47 bis 49 des Beurkundungsgesetzes
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Herstellung und Überlassung einer beglaubigten Abschrift bzw. Ausfertigung der Scheidungsurkunde fallen grundsätzlich Gerichtskosten in Höhe von EUR 0,50 je Seite an.
Formulare/Schriftformerfordernis
Keine. Sie stellen bei dem zuständigen Amts- oder Familiengericht einen formlosen Antrag auf Erteilung einer beglaubigten Abschrift bzw. Ausfertigung Ihrer Scheidungsurkunde.
Hinweise (Besonderheiten)
Bevor Sie beim Gericht eine erneute Ausfertigung beantragen, können Sie auch versuchen, die Scheidungsurkunde Ihres geschiedenen Ehe- oder Lebenspartners oder Ihres damaligen Anwalts, die ja mit Ihrer eigenen Scheidungsurkunde völlig identisch sind, zu bekommen. Eine Kopie dieser Scheidungsurkunde kann dann ein Notar oder eine landesrechtlich hierzu ermächtigte Behörde z. B. das Bürgeramt beglaubigen. Die beglaubigte Kopie reicht im Rechtsverkehr oftmals aus. Einen Anspruch auf Herausgabe der Scheidungsurkunde haben Sie allerdings nicht.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
Fachlich freigegeben am
19.04.2017Zuständige Stelle
Zuständig ist das Amtsgericht bei dem das Scheidungsverfahren durchgeführt wurde.
Zuständige Stelle(n)
Amtsgericht Nauen
Paul-Jerchel-Str. 9
14641 Nauen
03321 4452-0