Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindes in der Kindertagesbetreuung
Volltext
Für die Betreuung ihres Kindes bezahlen Eltern Beiträge.
Kindertagespflege:
Wird Kindertagespflege in Anspruch genommen, so erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge gemäß § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 KitaG. Gemäß § 17 Abs. 1 KitaG beteiligen sich die Personensorgeberechtigten an den entstehenden Aufwendungen der Kindertagespflege im Sinne von § 17 Abs. 3 KitaG mit ihren Elternbeiträgen sowie mit einem Essengeld, dessen Höhe auf die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen für das Mittagessen begrenzt ist. Da die Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Beiträge zu den entstehenden Kosten sind, darf der höchste Elternbeitrag die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden rechnerischen Kosten der Kindertagespflege nicht überschreiten. Die Elternbeiträge sind nicht von der Tagespflegeperson festzusetzen und zu erheben, sondern vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid.
Kindertagesstätte:
Für den Besuch Ihres Kindes in der Kindertagesbetreuung müssen Sie möglicherweise Geld bezahlen. Die Belastung darf nur im Rahmen der sogenannten „zumutbaren Belastung“ erfolgen. Die Beiträge werden nach folgenden Maßstäben festgesetzt:
Die Elternbeiträge sind gem. § 17 KitaG sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Die Elternbeiträge werden vom Träger der Einrichtung durch eine Beitragsordnung festgelegt und erhoben. Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen können die Elternbeiträge und das Essengeld durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben. Das Essengeld ist auf die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen für das Mittagsessen begrenzt.
Ändern sich die Einkommensverhältnisse oder die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder oder der vereinbarte Betreuungsumfang, wird der Beitrag/ die Gebühr angepasst, anhand der vom Träger der Einrichtung/ dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgegebenen Staffelung.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Abs. 2 i.V.m. § 17 Kindertagesstättengesetz (KitaG)
- § 17 Abs. 3 Kindertagesstättemgesetz (KitaG)
- § 2a Kindertagesstättengesetz (KitaG)
- § 23 Abs. 2 und 2a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Erforderliche Unterlagen
- Bescheid über den Rechtsanspruch und des genehmigten Betreuungsumfanges
- Betreuungsvertrag mit Kindertagespflegeperson
- Betreuungsvertrag mit Kindertagesstätte
- Sämtliche Einkommensnachweise aller Einkommensarten der zur Einkommensgemeinschaft zählenden Personen des Haushaltes (meist die Eltern) im Sinne des § 2a KitaG
Voraussetzungen
- Anspruch auf Kindertagesbetreuung
- Vertrag mit einer Kindertagespflegeperson
- Vertrag mit Kindertagesstätte
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Dem Träger der Einrichtung/ örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind Einkommensveränderungen selbständig anzuzeigen. Der Träger der Einrichtung/ der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fragt regelmäßig, üblicherweise 1x im Jahr die Einkommensverhältnisse ab. Auch ein veränderter Bedarf des Betreuungsumfanges ist anzuzeigen. Daraufhin wird der neuen Beitrag/ die neue Gebühr berechnet und festgesetzt.
Bearbeitungsdauer
unterschiedlich
Fristen
keine
Formulare/Schriftformerfordernis
Ggf. stellt der Träger der Einrichtung/ der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Formulare bereit
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
22.02.2023Zuständige Stelle
Kindertagespflege: Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Kindertagesstätte: Träger der Einrichtung