Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Elternbeitrag, Ermäßigung oder Erlass beantragen


Volltext

Für den Besuch Ihres Kindes in der Kindertagesbetreuung müssen Sie möglicherweise Geld bezahlen. Die Höhe der finanziellen Belastung wird entsprechend der Regelungen des Einrichtungsträgers/ der Kindertagespflegeperson, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, der vereinbarte Betreuungsumfang und Ihres Einkommens berechnet. Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Die Belastung darf nur im Rahmen der sogenannten „zumutbaren Belastung“ erfolgen.

Von Personensorgeberechtigten, denen ein Kostenbeitrag nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist, ist kein Elternbeitrag zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn die Personensorgeberechtigten oder deren Kind

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  •  Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

Ein Elternbeitrag kann den Personensorgeberechtigten auch dann nicht zugemutet werden, wenn ihr Haushaltseinkommen einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt (Geringverdienende). Haushaltseinkommen ist die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern.

Über die Unzumutbarkeit der Belastung durch die Erhebung eines Elternbeitrags aus sonstigen Gründen, die mit den oben genannten Gründen vergleichbar sind, entscheidet der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen.

Ein Elternbeitrag kann bis zum 31.12.2024 auch dann nicht zugemutet werden, wenn das Jahreshaushaltsnettoeinkommen der Eltern im Sinne von § 2a KitaG zwischen 20.000,01 Euro und 35.000,00 Euro liegt.

Der Elternbeitrag ist bis zum 31.12.2024 gedeckelt, wenn das Haushaltsnettoeinkommen der Eltern im Sinne von § 2a KitaG zwischen 35.000,01 Euro und 55.000,00 Euro liegt.

Die Deckelung sieht wie folgt aus:

Höchstbeiträge Kinderkrippe:

  • Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 60 Euro
  • Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 100 Euro
  • Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 150 Euro
  • Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 210 Euro

Höchstbeiträge Kindergarten:

  • Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 50 Euro
  • Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 90 Euro
  • Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 140 Euro
  • Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 200 Euro

Höchstbeiträge Hort:

  • Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 40 Euro
  • Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 45 Euro
  • Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 55 Euro
  • Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 70 Euro

Wenn sich Ihr Einkommen verringert oder Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten, sollten Sie dies dem Einrichtungsträger/ dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzeigen. Möglicherweise darf dann kein Beitrag für die Betreuung Ihres Kindes erhoben oder muss reduziert werden. 

Auch für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege darf kein Elternbeitrag erhoben werden, soweit sich das Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befindet (Elternbeitragsbefreiung). Dies gilt nicht für das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis Einkommensverhältnisse
  • Nachweis Leistungen Sozialhilfe

Voraussetzungen

  • Ihr Kind besucht eine Kindertagesstätte oder Kindertagespflege
  • Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten:
  • Haushaltseinkommen bis 20.000 Euro
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  •  Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
  • Sonstige Gründe der Unzumutbarkeit
  • Haushaltsnettoeinkommen zwischen 20.000,01 Euro und 35.000,00 Euro.
  • Haushaltsnettoeinkommen zwischen 35.000,01 und 55.000,00 Euro und der Elternbeitrag liegt über der Grenze des in § 51 KitaG genannten Höchstbeitrages
  • Kind befindet sich im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung

Verfahrensablauf

Der Einrichtungsträger/ der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird die Unterlagen anfordern und daraus den Beitrag/ die Gebühr berechnen bzw. keinen Beitrag erheben.


Formulare/Schriftformerfordernis

Ggf. stellt der Träger der Einrichtung/ der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Formulare bereit.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

22.02.2023

Zuständige Stelle

  • Kindertagesstätte: Träger der Einrichtung
  • Kindertagespflege: örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Zuständige Stelle(n)