Anzeige des Baubeginns
Volltext
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungsbedürftigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben beginnen möchten.
Wenn Ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei ist, ist diese Mitteilung nicht notwendig.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Anzeige, Formular Baubeginnsanzeige
- Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Prüfung der bautechnischen Nachweise
- ggf. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen
Voraussetzungen
Mit der Ausführung Ihres genehmigungsbedürftigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung vorliegt.
Spätestens mit der Baubeginnsanzeige müssen Sie die erforderlichen bautechnischen Nachweise einreichen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn mindestens 1 Woche zuvor in Textform an.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind. Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig.
Fristen
Anzeigefrist: mindestens eine Woche vor dem geplanten Beginn der Bauarbeiten
Formulare/Schriftformerfordernis
- Formulare vorhanden: ja
- Online-Dienst vorhanden: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Formlose Antragsstellung möglich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Wird die Baubeginnsanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Fachlich freigegeben am
17.02.2023Zuständige Stelle
örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörden