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Landespflegegeld für blinde Menschen beantragen


Volltext

Die Leistung im Land Brandenburg für blinde Menschen heißt Landespflegegeld für blinde Menschen.

Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Landespflegegeld.

Es ist eine freiwillige Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.

Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.

Landespflegegeld für blinde Menschen wird ab dem 18. Lebensjahr  in Höhe von maximal 345,80 Euro monatlich gezahlt. Vor dem 18. Lebensjahr beträgt es maximal 172,90 Euro monatlich (Stand 01.01.2023).

Blinde Bewohnerinnen und Bewohner in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen erhalten kein Landespflegegeld.

Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen bei häuslicher Pflege aus der Pflegeversicherung, werden ganz oder teilweise auf das Landespflegegeld für blinde Menschen angerechnet. In diesen Fällen würde sich das Landespflegegeld verringern.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel)
  • Nachweis über die Blindheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
    • Fachärztliche Bescheinigung über die Blindheit
    • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (blind)
  • Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
  • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)

Voraussetzungen

Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen


Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen das Landespflegegeld.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Landespflegegeld.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.


Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass das Landespflegegeld frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag gestellt wird.


Weiterführende Informationen

Auskünfte über das Landespflegegeld für blinde Menschen können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten des für Sie zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt finden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

23.02.2023

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte


Zuständige Stelle(n)