Anzeige der Neuerrichtung oder der wesentlichen Änderung einer Ölheizungsanlage
Volltext
Für alle unterirdischen Anlagen zum Lagern von Heizöl sowie für oberirdische Heizöllageranlagen mit mehr als 1000 Litern Heizöl besteht eine Anzeigepflicht vor Errichtung oder wesentlicher Änderung bei der unteren Wasserbehörde.
Das Vorhaben muss rechtzeitig, d. h. mindestens sechs Wochen vor Beginn der Errichtung oder wesentlichen Änderung, bei der unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Die Wasserbehörde kann Auflagen erteilen oder Vorhaben ablehnen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
gemäß der Gebührenordnung des für Umweltschutz zuständigen Ministeriums
Verfahrensablauf
Anzeige an zuständige Behörde, ggf. Anordnung/ Untersagung bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen
Bearbeitungsdauer
Mit dem Vorhaben kann 6 Wochen nach erfolgter Anzeige begonnen werden, sofern seitens der zuständigen keine anderweitige Anordnung oder Untersagung erfolgt.
Fristen
Anzeige des Vorhabens mindestens sechs Wochen im Voraus
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare sind bei unteren Wasserbehörden verfügbar
Weiterführende Informationen
Nicht anzeigepflichtig nach Absatz 1 ist das Errichten von
1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, und
2. sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK), Abteilung 2
Fachlich freigegeben am
24.02.2023Zuständige Stelle
untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg, bei konzentrierenden Entscheidungen ( z.B. nach BImSchG, BbgBO) ist jeweilige Zulassungsbehörde zuständig