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Errichtung und Betreibung einer Kleinkläranlage


Volltext

Kleinkläranlagen (KKA) kommen überall dort zum Einsatz, wo eine zentrale Entsorgung von häuslichem Abwasser über die öffentliche Kanalisation nicht zur Verfügung steht. Dies ist beispielsweise in ländlichen Gebieten mit einem geringen Erschließungsgrad der Fall. Rahmenbedingungen für das Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen in Böden und Gewässer sind unter anderem im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes, Brandenburgischen Wassergesetzt (BbgWG) und den spezifischen Abwassersatzungen von Gemeinden und Städten festgelegt.

Für die Errichtung und Betreibung einer Kleinkläranlage ist in Brandenburg eine wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde erforderlich. Kleinkläranlagen sind meist nur für Abwasser von Haushalten geeignet und müssen über eine Vorklärung und eine biologische Reinigungsstufe verfügen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Allgemeine Angaben zu:
  • Betreiber / Eigentümer
  • Angaben zum Grundstück 
  • Art der Anlage, Behandlungsverfahren
  • Angaben zur Einleitung des gereinigten Abwassers
  • höchster Grundwasserstand am Standort:
  • Bodenbeschaffenheit/Nachweis der Versickerungsfähigkeit (kf-Wert)
  • Einleitmenge, Abwasseranfall
  • Übersichtskarte mit Kennzeichnung der örtlichen Lage des Grundstückes
  • Entwässerungsplan gemäß DIN 1986100 mit Eintragung Gebäude, Grundstücksleitungen, Standort Kleinkläranlage, Probenahmestelle, Versickerungsanlage mit Abstandsangabe zur vorhandenen Bebauung und Grundstücksgrenze im Maßstab ca. 1:500
  • Bei Versickerung in das Grundwasser:
  • Bemessung der Versickerungsanlage in Abhängigkeit der Untergrundverhältnisse
  • Ausführungsplanung mit Darstellung der höhenmäßigen Einordnung auf dem Grundstück (Geländehöhe, Sohlhöhe der Versickerungsanlage und Abstand zum höchsten Grundwasserstand)
  • Baugrunduntersuchung bis 3 m unter Geländeoberkante mit Versickerungsnachweis
  • Hydrologische Fachauskunft des Landesamtes für Umwelt zu den Grundwasserständen am Standort einschließlich des höchsten Grundwasserstandes (HGW)
  • Bei Einleitung in ein Fließgewässer:
  • Zustimmung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen (zuständiger Wasser- und Bodenverband/Gewässerverband)
  • Darstellung des Einleitbauwerkes
  • Ausführungsplanung mit Grundriss und Schnittdarstellung sowie Systemzeichnung der Kleinkläranlage
  • Verfahrensbeschreibung mit Fließbild der Kleinkläranlage
  • klärtechnischen Bemessung der Kleinkläranlage/Nenngröße
  • Leistungserklärung des Herstellers der Kleinkläranlage mit folgenden Angaben:
  • Nachweise für Wasserdichtheit, Standsicherheit, Dauerhaftigkeit

-  Angaben zur Reinigungsleistung

  • Vorgaben zur Entschlammung
  • Beschreibung von Einbau, Betrieb und Wartung unter Einhaltung des Arbeitsblattes DWA-A 221

- Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang, Zustimmung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht


Voraussetzungen

Es besteht keine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation (Schmutzwasserbeseitigung), Zustimmung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 BbgWG)


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Werden nach der Gebührenordnung des für Umwelt zuständigen Ministeriums erhoben


Verfahrensablauf

Prüfung, ob ein Anschluss- und Benutzungszwang für die Einleitung des Abwassers in das öffentliche Kanalnetz vorliegt. Erteilung der Befreiung vom Anschlusszwang (Abwasserzweckverband, kommunaler Träger der Abwasserbeseitigung), Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Gewässer (untere Wasserbehörde)


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen. Bei vollständigen Unterlagen ca. 4 Wochen ab Antragseingang.


Fristen

Die wasserrechtliche Erlaubnis muss vor Errichtung der Anlage vorliegen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formular vorliegend


Fachlich freigegeben durch

Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz,

Fachbereich Umwelt und Natur


Fachlich freigegeben am

11.04.2024

Zuständige Stelle(n)