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Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person


Volltext

Die grüne Waffenbesitzkarte müssen Sie immer dann beantragen, wenn Sie eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben wollen (z.B. durch Kauf bei einem Händler) und die speziellen Voraussetzungen für die Erteilung einer gelben oder roten Waffenbesitzkarte (s. „Verwandte Themen“) nicht erfüllen können. Erfüllen Sie alle Antragsvoraussetzungen, wird Ihnen die grüne Waffenbesitzkarte ausgestellt und darin eine Erwerbserlaubnis (ein sogenannter Voreintrag) eingetragen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, können dort weitere Waffen eingetragen werden. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe wird in der Regel unbefristet erteilt.

Sportschützen dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben.

Wenn Sie als Jäger bereits eine erlaubnispflichtige Langwaffe erworben haben, müssen Sie den Erwerb innerhalb von 14 Tagen anzeigen und, sofern sie noch keine Waffenbesitzkarte haben, die Ausstellung einer solchen beantragen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, müssen Sie zusammen mit der Anzeige des Erwerbs die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte beantragen (s. „Verwandte Themen“).

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Um eine grüne Waffenbesitzkarte zu erhalten, müssen Sie

  • das entsprechende Alter haben sowie
  • Ihr Bedürfnis nachweisen,
  • die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und
  • persönliche Eignung besitzen,
  • Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition sowie
  • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

nachweisen.

Land Brandenburg:

Die grüne Waffenbesitzkarte müssen Sie immer dann beantragen, wenn Sie eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben wollen (z.B. durch Kauf bei einem Händler) und die speziellen Voraussetzungen für die Erteilung einer gelben oder roten Waffenbesitzkarte (s. „Verwandte Themen“) nicht erfüllen können.

Erfüllen Sie alle Antragsvoraussetzungen, wird Ihnen die grüne Waffenbesitzkarte ausgestellt und darin eine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen  (ein sogenannter Voreintrag) eingetragen. Diese Berechtigung benötigen Sie als Jäger allerdings nur dann, wenn Sie eine halbautomatische Kurzwaffe, Revolver oder eine halbautomatische Langwaffe erwerben wollen.

Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, können dort weitere Waffen eingetragen werden. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe wird in der Regel unbefristet erteilt.

Sportschützen dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben (Erwerbsstreckungsgebot).

Wenn Sie als Jäger bereits eine erlaubnispflichtige Langwaffe erworben haben, müssen Sie den Erwerb innerhalb von 14 Tagen anzeigen und, sofern sie noch keine Waffenbesitzkarte haben, die Ausstellung einer solchen beantragen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, müssen Sie zusammen mit der Anzeige des Erwerbs die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte beantragen (s. „Verwandte Themen“).

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Um eine grüne Waffenbesitzkarte zu erhalten, müssen Sie

  • das entsprechende Alter haben sowie
  • Ihr Bedürfnis nachweisen,
  • die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und
  • persönliche Eignung besitzen,
  • Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition sowie
  • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

nachweisen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Bescheinigung des Schießsportverbands, Jagdschein, Nachweis über Gefährdung oder Nachweis über ein sonstiges Bedürfnis zum Waffenbesitz
  • Sachkundenachweis
  • Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
  • gegebenenfalls fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung (sofern unter 25 Jahren)

Voraussetzungen

  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

    Für Sportschützen gilt
    • ein Mindestalter von 18 Jahren beim Erwerb von
      • Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule beträgt, und
      • Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG);
    • ein Mindestalter von 21 Jahren für sonstige (großkalibrige) Schusswaffen.

Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, werden Sie von der zuständigen Waffenbehörde aufgefordert werden, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorzulegen. Das Gutachten/Zeugnis müssen Sie selbst bezahlen und im Original per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Gutachtens/Zeugnisses über die geistige Eignung gilt nicht für Jäger sowie für Sportschützen, die ausschließlich die in § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG genannten Waffen erwerben wollen.

  • Sie müssen nachweisen, dass Sie ein besonders anzuerkennendes persönliche oder wirtschaftliches Interesse daran haben,, Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen (Bedürfnis).Ein solches Interesse wird in der Regel anerkannt, wenn 
    • Sie Jäger sind und glaubhaft machen können, dass Sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung benötigen..
    • Sie seit einem Jahr Mitglied in einem Sportverein sind, der Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbands zugelassen ist. Zudem müssen Sie nachweisen, dass Sie den Schießsport in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig betrieben haben (mindestens einmal pro Monat oder mindestens 18mal innerhalb eines Jahres).
    • Ihr Leben in hohem Maße gefährdet ist.
    • Sie andere Gründe glaubhaft darlegen können, weshalb Sie Waffen und Munition erwerben und besitzen wollen.
       
  • Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig sein.

    Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
    • Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
    • angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
    • Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
    • Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
       
  • Sie müssen persönlich geeignet sein.

    Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
    • Sie geschäftsunfähig sind.
    • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
    • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
    • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
       
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie ausreichende Kenntnisse über Waffen und Munition sowie im Umgang damit besitzen (Sachkunde).

    Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nachweisen zu können, müssen Sie an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen haben. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs legen Sie eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission ab. Haben Sie die Prüfung bestanden, erhalten Sie einen Nachweis, für welche Waffen und Munition Sie die Sachkunde erworben haben. Sie können die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die Sie erwerben und besitzen möchten.

    Sie können Ihre Sachkunde auch durch eine bestandene Jägerprüfung nachweisen. 
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie Waffen und Munition sicher aufbewahren können.

    Das bedeutet generell, dass nur Sie als Berechtigter Zugriff auf Waffen und Munition haben dürfen. Bewahren Sie Ihre Waffen und Munition nicht sicher auf, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden kann. Zudem kann dadurch Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen und Ihnen die Waffenbesitzkarte entzogen werden.

    Bei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Die Anforderungen an die Aufbewahrung richten sich nach § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde. Grundsätzlich können Sie sich an folgenden Vorgaben orientieren:
    • Erlaubnispflichtige Munition müssen Sie in einem Stahlblechschrank/Behälter mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung aufbewahren.
    • Um erlaubnispflichtige Langwaffen und Kurzwaffen aufzubewahren, benötigen Sie einen Waffenschrank. Welchen Waffenschrank Sie benötigen, richtet sich nach Anzahl und Art der Waffen und/oder Munition, die Sie erwerben und besitzen wollen.  
      • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit bis zu 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
      • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit über 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
      • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad I nach der Norm DIN/EN 1143-1 dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
    • Für den Ort, an dem Sie den Waffenschrank aufstellen dürfen, gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
      • Sie dürfen bis zu drei Langwaffen auch in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden, wie einer Jagdhütte oder einem Wochenendhaus aufbewahren. Hierfür benötigen Sie aber einen Waffenschrank mit dem Widerstandsgrad I.
      • Leben Sie mit einer anderen Person, die ebenfalls zum Waffenbesitz berechtigt ist, in einem gemeinsamen Haushalt dürfen Sie die Waffen in einem gemeinsamen Waffenschrank aufbewahren.
    • Es ist auch erlaubt, Waffen und Munition bei einem Waffenhändler einzulagern. Hierfür müssen Sie einen entsprechenden Nachweis erbringen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

GebOMIK

Tarifstelle 14.1.10

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Erwerber von Waffen infolge Erbfalls (§20 Abs. 2 WaffG)

EUR 60,00

Tarifstelle 14.1.2.6

Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte infolge Erbfalls erworbener Waffen (§ 20 WaffG)

EUR 30,00  je Waffe

Erwerb einer solchen Waffe unter dem Bedürfnis Jäger

Tarifstelle 14.1.1.4.1

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 13 Abs. 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Kurzwaffe

EUR 40,00

Tarifstelle 14.1.1.4.2

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe

EUR 30,00

Tarifstelle 14.1.2.1

Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb oder Besitz einer weiteren Waffe

EUR 45,00

Tarifstelle 14.1.2.4

Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für eine in der WBK eingetragene Schusswaffe (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG)

EUR 15,00

Tarifstelle 14.1.1.5.1

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 WaffG für die erste Waffe

EUR 45,00

Tarifstelle 14.1.1.5.1

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 WaffG für die erste Waffe

EUR 45,00  je Schusswaffe

Tarifstelle 14.1.2.4

Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für eine in der WBK eingetragene Schusswaffe (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG)

EUR 15,00

14.1.2.5

Eintragung einer erworbenen Waffe, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der WBK entrichteten Gebühr abgegolten ist (§ 10 Abs. 1a WaffG)

EUR 25,00

Tarifstelle 14.1.1.6

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Brauchtumsschützen nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 WaffG für die erste Waffe

EUR 45,00

Tarifstelle 14.1.1.1 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine natürliche Person (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG)

EUR 70,00

Tarifstelle 14.1.1.3

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine juristische Person einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG)

EUR 75,00


Verfahrensablauf

Sie müssen die grüne Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde stellt die grüne Waffenbesitzkarte aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.


Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

;

Ministerium des Inneren und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fristen

Wenn Sie als Jäger eine Schusswaffe aufgrund Ihres Jagdscheines erworben haben, müssen Sie den Erwerb binnen einer Frist von 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.


Fachlich freigegeben am

17.03.2023;23.11.2023

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare finden sich auf der Internetseite

Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der Vordrucke bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja


Zuständige Stelle

Waffenbehörden bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Polizeidirektion West
Magdeburger Straße 52
14770 Brandenburg an der Havel
03381 560-2001