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gespeicherte personenbezogene Daten nach SÜG Auskunft


Volltext

Gemäß § 23 Absatz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz können Sie auf Antrag Auskunft darüber erhalten, welche Daten über Sie im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert worden sind.

Auskunftsberechtigt ist nicht der Betroffene (sicherheitsüberprüfte Person) allein, sondern jede Person, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden, zum Beispiel die einbezogene Person, die Referenz- und Auskunftspersonen, die Eltern, der Arbeitgeber oder im Haushalt des Betroffenen lebende Personen über 18 Jahre, die in der Sicherheitserklärung angegeben wurden.

Der Auskunftsanspruch gilt nicht uneingeschränkt, er kann nach § 23 Absatz 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz entfallen.

Weiterhin können nach § 23 Absatz 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Auskünfte über bestimmte Daten nur mit Zustimmung der mitwirkenden Behörde erteilt werden.

Land Brandenburg:

Nach § 26 Abs. 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz ist die Auskunft nur mit Einwilligung der jeweils anderen Stelle zulässig, wenn sich die Auskunft auf personenbezogene Daten bezieht, die von der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde der jeweils anderen übermittelt wurden. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Identitätsnachweis

Land Brandenburg:

  • Schriftlicher oder elektronischer Antrag

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt.

Dieser Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind.

Auf dem elektronischen Postweg (E-Mail) ist der Antrag nur zulässig, wenn ein Zugang eröffnet ist und der Antrag mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Identitätsnachweis: ja
Persönliches Erscheinen erforderlich: nein


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

21.10.2020

Zuständige Stelle

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg - Abteilung 5 (Verfassungsschutz)


Zuständige Stelle(n)

Ministerium des Innern und für Kommunales
Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
14467 Potsdam
0331 866-0