Abfallgebühr Festsetzung
Volltext
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung erheben die Entsorgungsträger (die Kreisangehörigen Gemeinden, die Kreisfreien Städte und die Landkreise) Gebühren zur Deckung der damit verbundenen Kosten nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben.
Zu den über die Abfallgebühr zu deckenden Aufwendungen gehören insbesondere die Kosten für:
- Einsammeln, Befördern und Entsorgen von Abfällen aus Haushalten sowie von Beseitigungsabfällen aus Gewerbebetrieben, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen,
- die Vermarktung verwertbarer Stoffe,
- die Abfallberatung,
- Planung, Errichtung, Betrieb, Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen und
- die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und Nachsorge bei Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen.
Mit dem Gebührenmaßstab sollen wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung geschaffen werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 44 Absatz 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 9 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
- § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
- AbfallgGebühren- und Abfallentsorgungssatzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Erforderliche Unterlagen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
variabel
Verfahrensablauf
Die Anmeldung erfolgt beim jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Nach einer Prüfung der Anmeldung werden die beantragten Abfallbehälter bereitgestellt. Die Abfallgebühren werden regelmäßig mittels Gebührenbescheid festgesetzt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit für die Anmeldung bei einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bis zur Auslieferung von Abfallbehältern beträgt in der Regel wenige Werktage.
Weiterführende Informationen
Als Dienstleistung für die Entsorgungspflichtigen haben das Umweltministerium und das für Gebührenrecht zuständige Innenministerium in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden Mustersatzungen entwickelt, die in der Folge von einer Vielzahl der Hessischen Entsorgungsträger für die Entwicklung eigener Gebührensatzungen herangezogen wurden. Es bleibt aber den jeweiligen kommunalen Organen vorbehalten, diese nach eigenen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten anzupassen oder zu verändern.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK)