Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
Volltext
Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigen-tümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.
Land Brandenburg:
Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Wohnungseigentümerschaft oder Nachweis als Wohnungsgeber. Beleg des rechtlichen Interesses.
Voraussetzungen
Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es entstehen für Sie als Wohnungsgeber keine Kosten.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII2
;Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Formulare/Schriftformerfordernis
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Fachlich freigegeben am
05.11.2015;07.06.2024Zuständige Stelle
Kreisfreie Stadt, amtsfreie oder mitverwaltende Gemeinde oder Amt (Meldebehörde)