Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
Volltext
Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummer 17.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Land Brandenburg:
Personalausweis, ggf. vorläufigen
Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, anerkannter und gültiger Pass oder Passersatzpapier
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Fristen
Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Verfahrensablauf
Vorsprache bei der Meldebehörde oder Übersendung des Meldescheins
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII2
;Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 23
Fachlich freigegeben am
18.11.2015;07.06.2024Zuständige Stelle
Kreisfreie Stadt, amtsfreie oder mitverwaltende Gemeinde, Amt (Meldebehörde)
Formulare/Schriftformerfordernis
Formlose Antragsstellung möglich: ja