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Sonstige Annexleistungen Übernahme


Volltext

Der regelmäßige finanzielle Bedarf für den Unterhalt und die Versorgung eines Pflegekindes wird über laufende Leistungen gedeckt. 

Um die körperliche und geistige Entwicklung des Pflegekindes zu fördern und ihm gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen, können besondere Maßnahmen und Ausgaben notwendig sein. Diese können durch einmalige Beihilfen oder Zuschüsse finanziert werden. 

Zu diesen Leistungen gehören u.a. Beihilfen oder Zuschüsse zu: 

  • Klassenfahrten
  • Urlaubs- und Ferienmaßnahmen

Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Diese sind abhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles einzureichen und werden demgemäß vom zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgefordert. Es gibt dafür keine allgemeingültigen Vorgaben.


Voraussetzungen

Die Erfüllung der formellen und materiellen Voraussetzungen der „Stammleistung“, also insbes. die Hilfeplanung nach § 36, der Tatbestand des § 27 und eine laufende Hilfegewährung gemäß § 27 in Verbindung mit  § 33 SGB VIII.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine.


Verfahrensablauf

Wird vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe individuell gestaltet


Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport Bremen

;

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

02.05.2023

Weiterführende Informationen

Einmalige Leistungen sind die Ausnahme, da alle regelmäßig wiederkehrenden Bedarfe durch laufende Leistungen abgedeckt werden. Einmalige Leistungen beziehen sich auf im Voraus nicht berechenbare und nicht wiederkehrende Bedarfe.

Einmalige Leistungen können als Beihilfen oder als Zuschüsse gewährt werden. Über die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßen Ermessen.


Hinweise (Besonderheiten)

U.a. bei § 27 in Verbindung mit §  33 sind grundsätzlich die Personensorgeberechtigten Inhaber des Anspruchs, da es sich um einen Annex-Anspruch zur Hilfe zur Erziehung handelt.


Zuständige Stelle(n)