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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung


Volltext

Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine

  • Angststörung,
  • Depression,
  • Psychose,
  • Autismus,
  • ADHS oder
  • eine Essstörung

sein. 

Um Kinder und junge Menschen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, kann eine Eingliederungshilfe beantragt werden. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.

Anspruchsberechtigte junge Menschen können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag selbst stellen. Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.

Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe

Es gibt unterschiedliche Formen von Eingliederungshilfen, wie zum Beispiel

  • ambulant, außerhalb stationärer Einrichtungen, beispielsweise eine Schulbegleitung,
  • Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen,
  • Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen,

die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen).

Land Brandenburg:

  • Wenn Ihr Kind aufgrund einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen kann, dann können Eingliederungshilfeleistungen nach § 35a SGB VIII in Betracht kommen und Ihr Kind bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unterstützen.

Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe
  • Eingliederungshilfe kann in nachfolgenden Formen geleistet werden:
  • in ambulanter Form
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen
  • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
  • durch geeigneten Pflegepersonen
  • Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung, Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein.
  • Neben der seelischen Behinderung gibt  körperliche und geistige Behinderungen und Sinnesbeeinträchtigungen, wofür Leistungen der  Eingliederungshilfe nach dem SGB IX in Betracht kommen. Für die Beratungen und Hilfegewährung sind in der Regel die Sozialämter zuständig.

Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Antragstellung kann formlos erfolgen
  • ggf. haben einzelne örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) Formulare, die zum bzw. nach der Antragstellung einzureichen sind
  • bezogen auf den konkreten Einzelfall sind verschiedene Nachweise, Unterlagen etc. einzureichen; darüber informiert der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) vor oder nach erfolgter Antragstellung
  • Es ist zur Bearbeitung des Antrages hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) die Stellungnahme

1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

2. eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder

3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht.


Voraussetzungen

  • Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

  • Anspruchsberechtigt sind die junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.
  • Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.

Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate und daher ist die Teilhabe Ihres Kindes am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen.

Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich ggf. im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.


Verfahrensablauf

  • Nehmen Sie Kontakt zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) auf.
  • In einem persönlichen Gespräch werden Sie und Ihr Kind zum Ablauf bezüglich der Antragstellung, zum weiteren Verfahren und zu  möglichen Hilfen beraten.
  • Sie oder Ihr Kind stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII.
  • Eingliederungshilfeleistungen können auch ergänzend oder in Kombination mit Hilfe zur Erziehung oder Hilfen weiterer bzw. anderer Rehabilitationsträger erbracht werden.
  • Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII kommen nur in Betracht wenn
  • ein Arzt für Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder

eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, feststellt, dass die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe des Kindes/Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Im Rahmen der Hilfeplanung wird besprochen, wie die Hilfe

  • ausgestaltet wird und welche Ziele erreicht werden sollen. Werden an der Ausgestaltung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen beteiligt, so werden diese auch an der Fortschreibung des Hilfeplanung beteiligt.

Bearbeitungsdauer

Die in § 14 (Leistender Rehabilitationsträger) Sozialgesetzbuch (SGB) - Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelten Fristen sind zu beachten.


Fristen

Für Antragstellende gibt es keine Frist..


Hinweise (Besonderheiten)

Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für sie zuständig ist. 

Kinder und Jugendliche selbst sind Anspruchsinhaber der Leistungen.


Weiterführende Informationen

Ggf. haben die einzelnen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) in Ihren Internetauftritten dazu eigene Informationen veröffentlicht.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) 

;

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

11.07.2024;02.08.2024

Zuständige Stelle

Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter)


Zuständige Stelle(n)