Feuerschalen: Diese Regeln gelten für ihren Betrieb
Feuerschalen sind populär - außer die des Nachbarn meist nicht. Aber was darf überhaupt hinein und unter welchen Bedingungen darf ich sie betreiben? Das Ordnungsamt informiert...
Jeder Gartenbesitzer kennt die Herausforderung der regelmäßigen Entsorgung von Gartenabfällen. Es kann schon vorkommen, dass sie kurzerhand draußen verbrannt werden: Laub, Baumschnitt und andere Gartenabfälle gehören aber nicht in die Feuerschale. Diese können z.B. bei den lokalen Wertstoffhöfen abgegeben werden.
Der Gedanke, Rasenschnitt, Unkraut oder Äste im eigenen Garten zu verbrennen mag verlockend klingen, sollte aber auf jeden Fall unterlassen werden. Die Abfälle dürfen laut § 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz- KrWG außerhalb von den dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen unter keinen Umständen beseitigt werden.
Es dürfen ausnahmslos keine pflanzlichen Abfälle aus den Haushalten oder Gärten verbrannt werden. Das Verbot kommt in einem speziellen Gesetz, der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung, zum Ausdruck (§ 4 Absatz 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung - AbfKompVbrV).Auch, wer seinen Abfall in einer Feuerschale, einem Terrassenofen oder Feuerkorb verbrennt, muss mit entsprechendem Bußgeld und einer Ordnungswidrigkeitenanzeige rechnen.
Holzfeuer (genehmigungsfrei) – Holzfeuer, die die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht gefährden oder belästigen sind zulässig. Eine Gefährdung oder Belästigung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn folgende Rahmenbedingungen eingehalten werden:
Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
Als Brennstoff wird ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Ästen und Reisig benutzt.
Der Brennstoff ist lufttrocken.
Die Größe des Feuerhaufens übersteigt nicht die folgenden Maße: Durchmesser 1 m, Höhe 1 m
Das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht. Es muss sichergestellt sein, dass bei starken Winden und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann.
Es wird ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmen Gebäuden eingehalten.
Holzfeuer (genehmigungspflichtig)
Holzfeuer, welche die Maße Durchmesser 1m, Höhe 1m überschreiten sind genehmigungspflichtig. In diesem Fall ist grundsätzlich von einer Belästigung der Nachbarschaft auszugehen. In besonderen Einzelfällen kann eine Genehmigung erteilt werden.
Traditions- und Brauchtumsfeuer (genehmigungspflichtig)
Feuer, die die o.g. Bedingungen nicht einhalten, z. B. Oster- oder sonstige Traditions- und Brauchtumsfeuer sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Das Gemeinschaftserlebnis stellt den besonderen Sinnbezug des Traditions- und Brauchtumsfeuers her oder fördert ihn zumindest. Gemäß § 7 Abs. 2 LImschG kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Die Gemeinde entscheidet hierbei nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt insbesondere die örtlichen Gegebenheiten.
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